Schlagwörter

, , , , , , , ,

Von Dr. Wilhelm Volkert

Man schrieb das Jahr 1805. Die Auseinandersetzungen zwischen den europäischen Großmächten Frankreich und Österreich ging einem neuen dramatischen Höhepunkt entgegen: das ganze im Interesse der französischen Politik entstandene Königreich Italien mußte von Österreich als Herausforderung verstanden werden. Der Waffengang zwischen den beiden Mächten folgte, Bayern – geographisch in der Mitte zwischen den Streitparteien – schloß sich dem mächtigen Nachbarn im Westen an und bekam für seine militärische Hilfe reiche Beute von Napoleon im Preßburger Friedensvertrag vom 26. Dezember 1805. Im 15. Artikel dieses Vertragswerks mußte Kaiser Franz II. von Österreich „auf alle Gerechtsame . . . des Lehenrechts . . . auf alle Staaten, in deren Besitz der König von Bayern ist“, endgültig verzichten.

Mit dieser Klausel wurde Bayern von einer schweren Hypothek befreit, die seit Jahrhunderten auf zahlreichen oberpfälzischen Orten ruhte und zu unendlichen Streitigkeiten mit der Krone Böhmens Anlaß gegeben hatte, von der Oberhoheit über die sog. böhmischen Lehen in der Oberpfalz.

Die Begründung der böhmischen Ansprüche

Formal waren diese böhmischen Lehenrechte im Jahr 1465 begründet worden, als Pfalzgraf Otto II. von Moosbach sich dem überlegenen diplomatischen Geschick des Böhmenkönigs Georg von Podiebrand fügen und urkundlich die lehenherrlichen Rechte des Böhmenkönigs über folgende oberpfälzische Städte und Burgen anerkennen mußte: Hartenstein (LK Hersbruck), Thurndorf (LK Eschenbach/Opf), Auerbach (ebd.), Eschenbach, Hollenberg (LK Pegnitz), Tännesberg (LK Vohenstrauß), Hohenfels (LK Parsberg), Rotheberg (LK Lauf/Pegnitz), Stierberg (LK Pegnitz), Betzenstein (ebd.) Strahlenfels (Burg bei Betzenstein), Bärnau (LK Tirschenreuth), Heimburg und Freystadt (LK Neumarkt/Opf.) und Holnstein (LK Sulzbach-Rosenberg).

Die Vorgeschichte

Diese Anerkennung der böhmischen Lehenherrschaft durch den Pfalzgrafen Otto ist der Schlußstein einer über hundert Jahre langen Entwicklung. Die Begründung der Ansprüche des böhmischen Königs und seines Lehenhofes auf diese in der Botmäßigkeit des Pfalzgrafen gelegenen Orte geht auf die Zeit Kaiser Karls IV. zurück. Von der Mitte des 14. Jahrhunderts bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts hatte sich hier folgende Geschichte zugetragen:

Karls IV. Trachten galt vornehmlich der Vergrößerung seines Königreichs Böhmen, aber damit Hand in Hand wollte er die kaiserliche Position im Reich stärken, zu deren Demonstration ihm die Reichsstadt Nürnberg besonders geeignet schien. So faßte er schon in den ersten Jahren seiner Königsherrschaft den Plan, eine Verbindungsbrücke zwischen seinem Hausgut Böhmen und der alten Reichsstadt zu schlagen, eben durch das Gebiet der Pfalzgrafen bei Rhein in der „oberen Pfalz“. Dem finanzmächtigen Herrscher kam es darum sehr gelegen, als 1353 die Pfalzgrafen in schweren Geldsorgen waren; Ruprecht der Jüngere war durch eine Verkettung unglücklicher Umstände in die Gefangenschaft des sächsischen Kurfürsten geraten. Nur ein hohes Lösegeld vermochte ihn daraus zu befreien. Sein Onkel Rudolf II., der eigentliche Kurfürst von der Pfalz, konnte dies aber nicht aufbringen, hatte er doch selbst hohe Darlehensschulden bei König Karl. In dieser Situation sah der Böhme seine Chance, die er bedenkenlos nutzte. Für die Forderung an Rudolf II ließ er sich oberländischen Besitz des Pfälzers übereignen, dazu zahlte er das Lösegeld für Ruprecht II. an die Sachsen und verlangte auch für diese Summe Grund und Boden, Hoheit und Rechte in der Oberpfalz. So war das sogenannte neuböhmische Gebiet entstanden, das vom Böhmerwald bis kurz vor die Tore Nürnbergs reichte. Sulzbach wurde  der Vorort dieses Gebiets und der Regierungssitz des böhmischen Hauptmanns.

Der Rückzug Böhmens aus der Oberpfalz

Aber nur zwei Jahrzehnte hielt dieses gesteigerte Interesse Karls an den oberpfälzischen Erwerbungen vor; dann faßt er neuen, geradezu phantastisch anmutenden Plan und opferte ihm weite Teile des nordgauischen Gebiets. Er wollte den Einfluß seines böhmischen Königreichs nach Norden ausdehnen; in einer großartigen handelspolitischen Konzeption beabsichtigte er, den Nord-Süd-Verkehr von Venedig nach Flandern durch Böhmen zu leiten und dazu benötigte er die nördlich seines Königreichs gelegene Mark Brandenburg.

Auch hier kam er den Wittelsbachern ins Gehege. Seit dem Jahr 1324, als König Ludwig der Bayer seinen ältesten Sohn Ludwig V. mit der Mark Brandenburg belehnt hatte, herrschten dort die altbayerischen Wittelsbacher. Von 1365 an regierte Otto V., ein jüngerer Bruder Ludwigs V., ein schwächlicher Fürst, der – obschon von seinen bayerischen Brüdern und Vettern unterstützt – der Expansionspolitik des ihm weit überlegenen Kaisers keinen wesentlichen Widerstand zu leisten vermochte. 1373 sah er sich gezwungen, im Fürstenwalder Vertrag auf die Mark zugunsten Karls zu verzichten; als Entschädigung dafür erhielt er einen großen Teil Neuböhmens. Im nördlichen Teil allerdings, dessen Hauptort nur Auerbach wurde, blieb die böhmische Verwaltung noch ein Menschenalter bestehen.

Gelegenheit, den böhmischen Einfluß in diesem Restgebiet weiter zurückzudrängen, sah der Kurfürst von der Pfalz in den ersten Jahren des 15. Jahrhunderts gekommen. Im Jahr 1400 war die Unzufriedenheit im Reich gegen König Wenzel aus dem Hause der Luxemburger, den Sohn Karls IV., so stark geworden, daß ihn die Kurfürsten absetzten und Ruprecht III. von der Pfalz an seiner Stelle zum König wählten. Gleich zu Beginn von Ruprechts Regierungszeit begannen die Fehden und Kriegszüge gegen Wenzel in der Oberpfalz; sie dauerten noch über Ruprechts Todesjahr 1410 hinaus, brachten aber schließlich doch den Wiedergewinn der meisten ehemals böhmischen Besitzungen für das kurfürstliche Haus. Nur an wenigen Orten, so in Neustadt an der Waldnaab oder auf der Feste Störnstein konnten sich die böhmischen Beamten halten.

Indes, die Rechtliche Lage der in zwei Etappen (1373 und zu Beginn des 15. Jahrhunderts) wieder zur Pfalz zurückgewonnenen Gebiete war äußerst undurchsichtig und kompliziert. So hatte Karl IV. bei den Entschädigunsgverhandlungen mit dem Brandenburger Otto 1373 verwirrend viele Sondervorschriften über die Erbfolge in diesen Gebieten und deren eventuelle Rückkaufmöglichkeit für Böhmen in die Verträge aufnehmen lassen. Die große Zahl der Bewerber aus den verschiedenen wittelsbachischen Linien und deren Uneinigkeit untereinander machten die Lage immer schwieriger. Zudem fehlte es bei den durch die Kriegszügen unter König Ruprecht gewonnenen Ländereien an der urkundlichen Beglaubigung für den Eigentümer.

So gesehen erscheint es geradezu naturnotwendig, daß der tatkräftige König Georg von Böhmen (1458–1471) sein Augenmerk auf die ehemals neuböhmischen Lande richtete, um hier im Gebiet „jenseits des Waldes“ seinen Einfluß zu verstärken.

Die Rechtsgrundlagen der böhmischen Erwerbungen

Diese Vielschichtigkeit der Rechtslage bei all den Besitzungen, die in dem Lehenbrief von 1465 vom böhmischen König dem Pfalzgrafen Otto II. verliehen wurden, lernen wir kennen, wenn wir uns die einzelnen Lehenobjekte näher ansehen.

Das sind zunächst die Orte Hartenstein, Thurndorf, Auerbach und Eschenbach: alle vier waren 1353 für die Schuldforderung Karls IV. an Pfalzgraf Rudolf der Krone Böhmens zu Eigen überlassen worden; zu Beginn des 15. Jahrhunderts hatte sie König Ruprecht gewaltsam wieder zurückgewonnen. Auch Hollenberg war im 14. Jahrhundert böhmisch gewesen, erscheint aber 1407 wieder im Besitz der Pfalz.

Waren bei diesen Gütern lehenherrliche Rechte Böhmens nicht zu behaupten, so konnte doch die Krone Böhmens bei anderen der 1465 genannten Besitzungen tatsächliche Lehensauftragungen des 14. Jahrhunderts geltend machen; d. h. dort hatten freieigene Besitzer ihr Gut unter die Lehenherrschaft Karls IV. gestellt. Hier ist zu nennen Tännesberg, das 1364 von Gilg Paulsdorfer als böhmisches Lehen entgegengenommen wurde und das 1394 Pfalzgraf Rudolf kaufte. Ähnlich verhielt es sich mit Hohenfels; die stark verschuldeten Hohenfelser waren um 1360 Lehensleute Karls geworden und übereigneten ihren Besitz 1383 den pfälzischen Wittelsbachern (VO 88, 128; VO 100 150.)

Die Feste Rothenberg war Lehen der Burggrafen von Nürnberg gewesen, das die Herren von Wildenstein als Lehensmannen besaßen. 1360 kaufte Karl die lehensherrlichen Rechte von den Burggrafen und die Lehensnutzungen von den Wildensteinern. 1401 schließlich hatte sich König Ruprecht das Lehen angeeignet. Ebenfalls den Wildensteinern gehörte die Burg Strahlenfels, die sie 1354 dem Böhmenkönig als Lehen auftrugen; auch dieses Schloß erwarb König Ruprecht im Krieg gegen Böhmen.

Stierberg und Betzenstein gehörten ursprünglich zum großen Besitz der Landgrafen von Leuchtenberg in der nördlichen Oberpfalz. Als Lehensherr konnte sich in Stierberg bereits 1316 der Erzbischof von Trier, Balduin aus dem Haus der Luxemburger, festsetzen; von Trier ging dieser Besitz 1356 an Karl IV. über. Die den Leuchtenbergern verbliebenen Rechte kaufte 1417 Pfalzgraf Johann.

Das Eigentum an Betzenstein war geteilt gewesen; die eine, den Leuchtenbergern zustehende Hälfte ließ sich König Johann von Böhmen bereits 1327 als Lehen auftragen, die andere besaßen die Herren von Schlüsselburg (Schlüsselberg). Diesen Teil erwarb Karl IV. um 1355. Wie in Stierberg kaufte auch hier in Betzenstein Pfalzgraf Johann 1418 die Leuchtenberger aus.

Nicht nur Adelsbesitz hatte Karl IV. zu erwerben verstanden; er setzte auch der Geistlichkeit mit seinen Kaufabsichten zu. Das mußten Abt und Konvent von Waldsassen erfahren, denen er 1354 Bärnau abhandelte. Doch eroberte diese Stadt ebenfalls König Ruprecht, der 1403, 1408 und 1410 dort Amtsleute einsetzte.

Als letztes bleiben schließlich noch die in der Lehenurkunde von 1465 aufgeführten Orte Heimburg, Holnstein und Freystadt zu besprechen. Diese Güter wurden erst bei den Verhandlungen zwischen König Georg und Pfalzgraf Otto zu Lehen erklärt und zwar als Abgeltung der böhmischen Besatzungsrechte in Eschenbach, Auerbach, Rothenberg und Bärnau. Wie unübersichtlich aber die tatsächliche Rechtslage war und wie ungenau selbst die Verhandlungspartner 1465 sich darüber informiert zeigten, erhellt aus dem Beispiel der Feste Heimburg. Denn dieses Schloß war bereits 1362 von den Herren von Heimburg zusammen mit Hermann von Breitenstein König Karl als Lehen aufgetragen worden und dieses Lehenverhältnis hatten in diesem Fall also einer neuen Lehenauftragung gar nicht bedurft.

Bei der Gütergruppe, deren Lehensherrlichkeit der böhmische König von ihren adligen Besitzern erwarb, während diese ihren Lehenbesitz im Lauf der Jahre an die Pfalzgrafen abtraten, kann man sagen, daß die rechtliche Entwicklung verhältnismäßig klar liegt. Lehensherr war auf rechtmäßige Weise stets die Krone Böhmens geworden, Lehensmann waren die Pfalzgrafen bei Rhein. So ist für diesen Besitzbereich die Urkunde von 1465 nur die Bestätigung eines schon seit langem geltenden Zustandes, wenn auch die Rechtslage den Beteiligten im 15. Jahrhundert nicht immer ganz klar gewesen ist.

Bei den ursprünglich von Pfalz an Böhmen verkauften Gütern hatte Karl IV. die volle Landeshoheit erworben, die Pfalzgrafen besaßen darauf keine Rechte mehr, auch nicht im Bereich des Lehenswesens. Im Krieg nahmen die Pfälzer diese Orte den Böhmen wieder ab und das galt derzeit als ein rechtmäßiger Erwerb. So hatte also seit den Tagen König Ruprechts Böhmen auf die Orte Hartenstein, Thurndorf, Auerbach, Eschenbach und Bärnau keinerlei Rechtsansprüche mehr. Erst wieder durch den Vertrag von 1465 begründeten sie ihre Lehensoberheit.

Das ist also die Reihe der böhmischen Thronlehen in der Oberpfalz, wie sie vom 15. Jahrhundert bis zum Jahr 1805 bestanden. Im Lauf der Jahre kamen dazu noch drei weitere Lehenobjekte; Heideck (LK Hilpoltstein), Wolfstein (LK Neumarkt/Opf) und Pleystein (LK Vohenstrauß), die 1805 auch bei den Thronlehen aufgeführt werden. An diesen drei Orten hatte bereits Karl IV. von den Heideckern, den Wolfsteinern und den Leuchtenbergern (für Pleystein) Lehenshoheit gewonnen. Aber erst nach 1465 waren die Kurpfälzer in die Rechte der Lehensleute getreten.

Streit um die Landeshoheit in den Lehensorten

Übergenug haben wir nun gehört von den mannigfachen Verhältnissen, die die Rechtslage so unübersichtlich machte und geradezu herausforderten, die klaren Trennungslinien der Rechte und Pflichten von Lehensherrn und Lehensmann zu überschreiten. Und darum gab es auch in den Jahrhunderten bis zum Ende des alten Reichs nicht abreißende Streitereien zwischen dem Kurfürstentum Pfalz (bzw. seit 1628 Kurbayern) und dem Königreich Böhmen über die Ausübung der tatsächlichen Herrschaft in den Lehensorten. Dazu kam noch eine weitere Tatsache, die Zündstoff zur Auseinandersetzung bot. In den pfälzischen Kanzleien und in der böhmischen Lehensstube war man unterschiedlicher Ansicht über die Auswirkungen des Lehensverbandes. Pfalz stellte sich auf den Standpunkt des Reichslehenrechts, daß nämlich ein Lehenverhältnis noch gar keine territoriale Hoheit des Lehensherrn über das Lehengut begründet. Die Prager Beamten hingegen behaupteten, es sei nach dem in Böhmen geltenden Recht Herkommen, daß alle von der Krone abhängigen Lehensgüter dieser auch mit der vollen Landeshoheit unterworfen seien. Diese Forderung ging natürlich entschieden über das hinaus, was Pfalz als Lehensmann zu leisten bereit war. Das mittelalterliche Lehensrecht forderte vom Mann als wichtigste Leistung dem Herrn gegenüber; Treue und Dienst.

Wie fragwürdig diese beiden Begriffe in den Jahrhunderten der Neuzeit geworden waren, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das, was Bestand hatte bis zum Ende des alten Reiches, war die Pflicht des Mannes zur Mutung, d. h. er mußte beim Wechsel des Lehensherrn das Gut neu empfangen und umgekehrt hatte der Lehenserbe beim Antritt der Erbschaft um Neubelehnung nachzusuchen. In beiden Fällen war eine nicht unerhebliche Gebühr zu entrichten. Diese war die wesentlichste materielle Folge des Lehensverhältnisses.

Mit den böhmischen Prätensionen konnte Pfalz-Bayern im Großen und Ganzen fertig werden und die Ausübung der vollen Landeshoheit in den zahlreichen Lehensorten der Oberpfalz durch böhmische Behörden verhindern. So gelang es den Böhmen nicht, bei den Thronlehen das Gerichtswesen, die militärische Aushebung, den Steuereinzug und wie die anderen von der Landeshoheit abhängigen Rechte alle heißen, zu kontrollieren.

Von den Rechten, die Böhmen ausüben konnte, und die auch von Pfalz-Bayern nicht angefochten wurden, ist am wichtigsten die Lehengerichtsbarkeit. Dem Prager Lehenhof stand die Entscheidung in allen Fällen zu, in denen die Frage des Besitzes der Lehen umstritten war. Diese Gerichtsbarkeit spielte jedoch bei den bisher besprochenen Lehen die in der Hand des kurfürstliche Hauses waren, keine sehr wesentliche Rolle.

Die sog. Privatlehen in der Oberpfalz

Wesentlich mehr Einflußmöglichkeiten waren jedoch bei den sog. Privatlehen Böhmens in der Oberpfalz gegeben, die zum Schluß noch kurz erwähnt seien. Inhaber der Privatlehen waren oberpfälzische Adlige, die nicht reichsunmittelbare Fürsten waren und die von der Möglichkeit, sich den Forderungen des eigenen Landesherrn zu entziehen, gerne Gebrauch machten, indem sie sich Schutz suchend an den böhmischen Lehenhof wandten.

Zu den Privatlehen zählten die Orte Schönsee, Reichenstein und Frauenstein (LK Oberviechtach), Wernberg und Glaubendorf (LK Nabburg), Reuth, Rothenstadt, Unterwildenau, Schlattein und Mohrenstein (LK Neustadt/WN), Waldthurn und Neudorf (LK Vohenstrauß), Plößberg, Schönkirch, Freidenfels und Poppenreuth (LK Tirschenreuth). Deren Geschichte im einzelnen zu verfolgen, geht über den Rahmen dieser knappe Skizze hinaus.

Das Lehenswesen, seit der Merowingerzeit aus antiken Wurzeln entstanden und durch kunstvolle Gebäude des Lehenrechtes normiert, hat der Verfassung des deutschen Reiches das Gepräge gegeben. Es wirkte weit in die Neuzeit herein bis zur Schwelle des 19. Jahrhunderts, wie es uns die Geschichte der böhmischen Thronlehen in der Oberpfalz gezeigt hat. Von dem alten germanischen Treuegedanken, der das Gesamtverhalten zwischen Lehensherrn und Lehensmann ursprünglich prägte, ist natürlich in den Jahrhunderten, da die böhmischen Lehen in der Oberpfalz eine Rolle spielten, keine Rede mehr. Das Lehensband war zu einem reinen Rechtsgeschäft geworden, in dem jeder der Beteiligten nur mehr auf seinen Vorteil bedacht war. Aber gerade diese Tatsache ist bei der Heimatgeschichte vieler oberpfälzischer Orte zu berücksichtigen, auf deren Boden sich die Auseinandersetzung zwischen den altertümlichen Bestimmungen des Feudalwesens und dem neuen Staatsgedanken abspielten.

(Aus: „Die Oberpfalz“, 1960, S. 145ff)